Allgemeine

Geschäftsbedingungen

I GELTUNG

  1. UNSERE LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN ERFOLGEN AUSSCHLIESSLICH AUFGRUND DER NACHSTEHENDEN ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BILD UND VIDEO (IM FOLGENDEN „AGB“ GENANNT) VON HAZE FILM GMBH, Linienstrasse 144, 10115 Berlin | v (IM FOLGENDEN „ANBIETER“). 

  2. DIESE AGB GELTEN FÜR SÄMTLICHE LEISTUNGEN BZW. VERTRÄGE ZWISCHEN DEM ANBIETER UND SEINEN KUNDEN (IM FOLGENDEN „AUFTRAGGEBER“ GENANNT) ÜBER DIE BERATUNG, HERSTELLUNG, PRODUKTION, PRÄ- ODER POSTBEARBEITUNG EINES ODER MEHRERER BILDER ODER VIDEOMATERIALS SOWIE SÄMTLICHER DAMIT IM ZUSAMMENHANG STEHENDER LEISTUNGEN (IM FOLGENDEN „LEISTUNG“ GENANNT). ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES AUFTRAGGEBERS WIRD HIERMIT WIDERSPROCHEN. INDIVIDUELLE VERTRAGSABRE- DEN HABEN VORRANG VOR ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (§ 305B BGB). 

  3. AUFTRAGGEBER IST, WER DIE DURCHFÜHRUNG DES AUFTRAGS SCHRIFTLICH ODER MÜNDLICH VERANLASST HAT, AUCH WENN DIE RECHNUNG AUF SEINEN WUNSCH AUF EINEN DRITTEN AUSGESTELLT WIRD. ERFOLGT DIE AUFTRAGSERTEILUNG IM NAMEN UND FÜR RECHNUNG EINES DRITTEN, SO IST DER ANBIETER BEI DER AUFTRAGSERTEILUNG HIERAUF AUSDRÜCKLICH HINZUWEISEN – DIESE AGB GELTEN AUCH IM VERHÄLTNIS ZU DEM DRITTEN. ES BESTEHT FÜR DEN ANBIETER KEINE VERPFLICHTUNG, DIE BEFUGNIS DES AUFTRAGSÜBERMITTLERS ZU ÜBERPRÜFEN. 

  4. UNSERE ANGEBOTE SIND FREIBLEIBEND. FÜR DEN ANBIETER BESTEHT DIE VERPFLICHTUNG ZU EINER SCHRIFTLICHEN AUFTRAGSBESTÄTIGUNG NUR DANN, WENN DIES VOM AUFTRAGGEBER AUSDRÜCKLICH VERLANGT WIRD. 

  5. DIE AGB GELTEN ALS VEREINBART MIT ENTGEGENNAHME DES ANGEBOTS DES ANBIETERS, SPÄTESTENS JEDOCH MIT DER ANNAHME DER LIEFERUNG BZW. LEISTUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBER. 

  6. DER AUFTRAGGEBER KANN DIESEN AGB SCHRIFTLICH BINNEN DREI TAGEN WIDERSPRECHEN. ABWEICHENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES AUFTRAGGEBERS ERLANGEN KEINE GÜLTIGKEIT, ES SEI DENN, DASS DER ANBIETER DIESE SCHRIFTLICH ANERKENNT. DIESE AGB GELTEN IM RAHMEN EINER LAUFENDEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG AUCH OHNE AUSDRÜCKLICHE EINBEZIEHUNG AUCH FÜR ALLE ZUKÜNFTIGEN LEISTUNGEN DES ANBIETERS, SOFERN NICHT AUSDRÜCKLICH ABWEICHENDE REGELUNGEN GETROFFEN WERDEN. 

II AUFTRAGSPRODUKTIONEN

  1. AUFTRAGSPRODUKTIONEN RICHTEN SICH NACH DEM INDIVIDUELLEN ANGEBOT. 

  2. WIRD DIE VORGESEHENE PRODUKTIONSZEIT AUS GRÜNDEN ÜBERSCHRITTEN, DIE DER ANBIETER NICHT ZU VERTRETEN HAT, SO IST VOM AUFTRAGGEBER EINE ZUSÄTZLICHE VERGÜTUNG AUF DER GRUNDLAGE DES VEREINBARTEN ZEITHONORARS BZW. IN FORM EINER ANGEMESSENEN ERHÖHUNG DES PAUSCHALHONORARS ZU LEISTEN. 

  3. DER ANBIETER IST NACH VORHERIGER INFORMATION DES AUFTRAGGEBERS BERECHTIGT, LEISTUNGEN VON DRITTEN, DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER PRODUKTION EINGEKAUFT ODER AUF SONSTIGE ART ERWORBEN WERDEN MÜSSEN, IM NAMEN UND MIT VOLLMACHT SOWIE FÜR RECHNUNG DES AUFTRAGGEBERS EIGENSTÄNDIG IN AUFTRAG ZU GEBEN. 

  4. DREHTERMINE / PRODUKTIONSTAGE WERDEN ZWISCHEN DEM ANBIETER UND DEM AUFTRAGGEBER ABGESTIMMT UND ORIENTIEREN SICH NACH DER VERFÜGBARKEIT UND DER KAPAZITÄTEN DER CREW DES ANBIETERS. 

  5. VORBEHALTLICH EINER ANDERWEITIGEN REGELUNG WERDEN DIE LEISTUNGEN, DIE DEM AUFTRAGGEBER NACH ABSCHLUSS DER PRODUKTION ZUR ABNAHME VORGELEGT WERDEN, DURCH DEN AUFTRAGGEBER VORAUSGEWÄHLT.

  6. SIND DEM AUFTRAGNEHMER INNERHALB VON ZWEI WOCHEN NACH ABLIEFERUNG DER LEISTUNGEN KEINE SCHRIFTLICHEN MÄNGELRÜGEN ZUGEGANGEN, GELTEN DIE AUFNAHMEN/PRODUKTION ALS VERTRAGSGEMÄSS UND MÄNGELFREI ABGENOMMEN.

  7. DER ANBIETER IST BERECHTIGT, JEDOCH NICHT VERPFLICHTET, DIE AUFZEICHNUNG UND/ODER EINBINDUNG VON MATERIALIEN, TEXTEN, BILDERN UND/ODER SONSTIGEN DATEN, GEGENSTÄNDEN UND/ODER PERSONEN IN DIE LEISTUNGSERBRINGUNG ABZULEHNEN, SOWEIT TECHNISCHE GRÜNDE ENTGEGENSTEHEN UND/ODER INHALTE GEGEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE GUTEN SITTEN UND/ODER RECHTE DRITTER VERSTOSSEN UND/ODER GEEIGNET SIND, KINDER ODER JUGENDLICHE SITTLICH SCHWER ZU GEFÄHRDEN ODER IN IHREM WOHL ZU BEEINTRÄCHTIGEN. INSBESONDERE DÜRFEN MATERIALIEN ODER SONSTIGE FÜR DIE LEISTUNGSERBRINGUNG VORGESEHENE INHALTE NICHT I. S. D. § 131 STGB ZUM RASSENHASS AUFSTACHELN, DEN KRIEG UND/ODER GEWALT VERHERRLICHEN ODER VERHARMLOSEN, SEXUELL ANSTÖSSIGE ODER IN SONSTIGER WEISE HERABSETZENDE, EHRVERLETZENDE, ANSTÖSSIGE, EROTISCHE UND/ODER I. S .D. § 184 STGB PORNOGRAPHISCHE INHALTE AUFWEISEN UND/ODER AUF ENTSPRECHENDE ANGEBOTE HINWEISEN. ERLANGT DER ANBIETER UND/ODER SEINE ERFÜLLUNGSGEHILFEN ERST NACH UMSETZUNG ODER VERWENDUNG KENNTNIS VON SOLCHEN VERSTÖSSEN, IST DER ANBIETER UND/ ODER SEINE ERFÜLLUNGSGEHILFEN BERECHTIGT, ABER NICHT VERPFLICHTET, DIE BETROFFENEN INHALTE AUS DEM BILD – ODER VIDEOPRODUKT ZU LÖSCHEN. AUS EINEM SOLCHEN VORGANG KANN DER AUFTRAGGEBER KEINERLEI ERSTATTUNGS-, KÜNDIGUNGS- ODER SONSTIGE ANSPRÜCHE ODER RECHTE GEGENÜBER DEM ANBIETER GELTEND MACHEN, DEM ANBIETER STEHT JEDOCH EIN RECHT ZUR FRISTLOSEN KÜNDIGUNG DES VERTRAGES ZU.

  8. SOFERN SICH IM ZUGE DER LEISTUNGSERBRINGUNG HERAUSSTELLT, DASS MATERIALIEN UND ODER SONSTIGE LEISTUNGSGEGENSTÄNDE IM VORANGEGANGENEN BESCHRIEBENEN SINNE RECHTSWIDRIGE INHALTE ENTHALTEN, IST DER ANBIETER BERECHTIGT, DIE LEISTUNGSERBRINGUNG ABZUBRECHEN. FÜR DIE BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT ENTSTANDENEN KOSTEN DES ANBIETERS KOMMT DER AUFTRAGGEBER IN VOLLER HÖHE AUF.

III Überlassenes Bild- oder VIDEOMATERIAL (ANALOG UND DIGITAL)

  1. DIE AGB GELTEN FÜR JEGLICHES DEM AUFTRAGGEBER ÜBERLASSENES BILD-, VIDEO- ODER SONSTIGEM DATENMATERIAL, GLEICH IN WELCHER SCHAFFENSSTUFE ODER IN WELCHER TECHNISCHEN FORM SIE VORLIEGEN. SIE GELTEN INSBESONDERE AUCH FÜR ELEKTRONISCHES ODER DIGITAL ÜBERMITTELTES MATERIAL.

  2. DER AUFTRAGGEBER ERKENNT AN, DASS ES SICH BEI DEM VOM ANBIETER GELIEFERTEN VIDEO- ODER BILDMATERIAL UM URHEBERRECHT- LICH GESCHÜTZTE WERKE I.S.V. § 2 ABS.1 URHEBERRECHTSGESETZ HANDELT.

  3. VOM AUFTRAGGEBER IN AUFTRAG GEGEBENE GESTALTUNGSVORSCHLÄGE ODER KONZEPTIONEN SIND – SOFERN NICHT ANDERS VEREINBART - EIGENSTÄNDIGE LEISTUNGEN, DIE ZU VERGÜTEN SIND.

  4. DAS ÜBERLASSENE VIDEO- UND/ODER BILDMATERIAL BLEIBT EIGENTUM DES ANBIETERS, UND ZWAR AUCH IN DEM FALL, DASS SCHADENSERSATZ HIERFÜR GELEISTET WIRD.

  5. DER AUFTRAGGEBER HAT DAS VIDEO- UND/ODER BILDMATERIAL SORGFÄLTIG UND PFLEGLICH ZU BEHANDELN UND DARF ES AN DRITTE NUR ZU GESCHÄFTSINTERNEN ZWECKEN DER SICHTUNG, AUSWAHL UND TECHNISCHEN VERARBEITUNG WEITERGEBEN. REKLAMATIONEN, DIE DEN INHALT DER GELIEFERTEN SENDUNG ODER INHALT, QUALITÄT ODER ZUSTAND DES VIDEO- UND/ODER BILDMATERIALS BETREFFEN, SIND INNERHALB VON ZWEI WOCHEN NACH EMPFANG MITZUTEILEN. ANDERENFALLS GILT DAS VIDEO- UND/ODER BILDMATERIAL ALS ORDNUNGS- GEMÄSS, VERTRAGSGEMÄSS UND WIE VERZEICHNET ZUGEGANGEN.

  6. DEM AUFTRAGGEBER IST BEWUSST, DASS DER ERFOLG UND DIE QUALITÄT DER LEISTUNG STARK VON DER QUALITÄT, ART UND WEI- SE SEINER MITWIRKUNG ABHÄNGIG SIND. SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICH ANDERS VEREINBART, STELLT DER AUFTRAGGEBER ALLE FÜR DIE LEISTUNGSERBRINGUNG ERFORDERLICHEN RÄUME, DARSTELLUNGEN, REQUISITEN, TEXTE UND/ODER SONSTIGEN INHALTE, GEGENSTÄNDE, DARBIETUNGEN, UND/ODER MITWIRKUNGEN, DIE AUFGEZEICHNET ODER IN SONSTIGER WEISE IN DIE LEISTUNG EINFLIESSEN SOLLEN (IM FOLGENDEN ZUSAMMENFASSEND „MATERIALIEN“ GENANNT) AUF EIGENE KOSTEN RECHTZEITIG ZUR VERFÜGUNG. 

IV NUTZUNGSRECHTE FÜR BILDMATERIAL

  1. SOFERN NICHT ANDERS VEREINBART, ERWIRBT DER AUFTRAGGEBER GRUNDSÄTZLICH NUR EIN EINFACHES NUTZUNGSRECHT ZUR EINMALIGEN VERWENDUNG. SOFERN NICHT SCHRIFTLICH ANDERS VEREINBART, IST DIE ÜBERTRAGUNG DER NUTZUNGSRECHTE NATIONAL AUF DREI MONATE BESCHRÄNKT. VERÖFFENTLICHUNGEN IM INTERNET ODER DIE EINSTELLUNG IN DIGITALE DATENBANKEN SIND VORBEHALTLICH ANDERWEI- TIGER VEREINBARUNGEN ZEITLICH BEGRENZT AUF DIE DAUER DER VERÖFFENTLICHUNGSZEITRÄUME DES ENTSPRECHENDEN BZW. EINES VERGLEICHBAREN PRINTOBJEKTES. DIE NENNUNG DES ANBIETERS WIRD BEI DER BILDVERWENDUNG IN IMPRESSUMSPFLICHTIGEN MEDIEN VORAUSGESETZT.

  2. AUSSCHLIESSLICHE NUTZUNGSRECHTE, MEDIENBEZOGENE ODER RÄUMLICHE EXKLUSIVRECHTE ODER SPERRFRISTEN MÜSSEN GESONDERT VEREINBART WERDEN UND BEDINGEN – SOWEIT EINZELVERTRAGLICH NICHTS ANDERES VEREINBART IST – EINEN AUFSCHLAG VON MINDES- TENS 100% AUF DAS JEWEILIGE GRUNDHONORAR.

  3. MIT DER LIEFERUNG WIRD – SOFERN NICHT ANDERS VEREINBART - LEDIGLICH DAS NUTZUNGSRECHT ÜBERTRAGEN FÜR DIE EINMALIGE NUTZUNG DES BILDMATERIALS ZU DEM VOM AUFTRAGGEBER ANGEGEBENEN ZWECK UND IN DER PUBLIKATION UND IN DEM MEDIUM ODER DATENTRÄGER, WELCHE/-S/-N DER AUFTRAGGEBER ANGEGEBEN HAT ODER WELCHE/-S/-R SICH AUS DEN UMSTÄNDEN DER AUFTRAGSERTEILUNG ERGIBT. IM ZWEIFELSFALL IST MASSGEBLICH DER NUTZUNGSZWECK, FÜR DEN DAS BILDMATERIAL AUSWEISLICH DES VERTRAGSINHALTES, LIEFERSCHEINS ODER DER VERSANDADRESSE ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WORDEN IST. JEDE ÜBER ZIFFER 3. HINAUSGEHENDE NUTZUNG, VERWERTUNG, VERVIELFÄLTIGUNG, VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG IST – SOWEIT NICHT ANDERS VEREINBART - HONORARPFLICHTIG UND BEDARF DER VORHERIGEN AUSDRÜCKLICHEN ZUSTIMMUNG DES ANBIETERS. DAS GILT INSBESONDERE FÜR: › EINE ZWEITVERWERTUNG ODER ZWEITVERÖFFENTLICHUNG, INSBESONDERE IN SAMMELBÄNDEN, PRODUKTBEGLEITENDEN PROSPEKTEN, BEI WERBEMASSNAHMEN ODER BEI SONSTIGEN NACHDRUCKEN, JEGLICHE BEARBEITUNG, ÄNDERUNG ODER UMGESTALTUNG DES VIDEO-/ BILDMATERIALS, › DIE DIGITALISIERUNG, SPEICHERUNG ODER DUPLIZIERUNG DES VIDEO-/BILDMATERIALS AUF DATENTRÄGERN ALLER ART (Z.B. MAGNETISCHE, OPTISCHE, MAGNETOOPTISCHE ODER ELEKTRONISCHE TRÄGERMEDIEN WIE CD-ROM, DVD, FESTPLATTEN, ARBEITSSPEICHER, MIKROFILM ETC.), SOWEIT DIESES NICHT NUR DER TECHNISCHEN VERARBEITUNG UND VERWALTUNG DES VIDEO-/BILDMATERIALS DIENT. › JEGLICHE VERVIELFÄLTIGUNG ODER NUTZUNG DER VIDEO- UND/ODER BILDDATEN AUF DIGITALEN ODER ANALOGEN DATENTRÄGERN, JEGLICHE AUFNAHME ODER WIEDERGABE DER BILDDATEN IM INTERNET ODER IN ONLINE-DATENBANKEN ODER IN ANDEREN ELEKTRONISCHEN ARCHI- VEN (AUCH SOWEIT ES SICH UM INTERNE ELEKTRONISCHE ARCHIVE DES AUFTRAGGEBERS HANDELT) › DIE WEITERGABE DES DIGITALISIERTEN BILDMATERIALS IM WEGE DER DATENFERNÜBERTRAGUNG ODER AUF DATENTRÄGERN, DIE ZUR ÖFFENTLICHEN WIEDERGABE AUF BILDSCHIRMEN ODER ZUR HERSTELLUNG VON HARDCOPIES GEEIGNET SIND.

  4. VERÄNDERUNGEN DES BILDMATERIALS DURCH FOTO-COMPOSING, MONTAGE ODER DURCH SONSTIGE ELEKTRONISCHE ODER NICHTELEKT- RONISCHE HILFSMITTEL ZUR ERSTELLUNG EINES NEUEN URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTEN WERKES SIND NUR NACH VORHERIGER SCHRIFTLICHER ZUSTIMMUNG DES ANBIETERS UND NUR BEI KENNZEICHNUNG MIT [M] GESTATTET. AUCH DARF DAS BILDMATERIAL NICHT ABGEZEICHNET, NACHGESTELLT FOTOGRAFIERT ODER ANDERWEITIG ALS MOTIV BENUTZT WERDEN. 

  5. DER AUFTRAGGEBER IST – SOFERN NICHT ANDERS VEREINBART - NICHT BERECHTIGT, DIE IHM EINGERÄUMTEN NUTZUNGSRECHTE GANZ ODER TEILWEISE AUF DRITTE, AUCH NICHT AUF ANDERE KONZERN- ODER TOCHTERUNTERNEHMEN, ZU ÜBERTRAGEN. JEGLICHE NUTZUNG, WIEDERGABE ODER WEITERGABE DES BILDMATERIALS IST NUR GESTATTET UNTER DER VORAUSSETZUNG DER ANBRINGUNG DES VON DEM ANBIETER VORGEGEBENEN URHEBERVERMERKS IN ZWEIFELSFREIER ZUORDNUNG ZUM JEWEILIGEN BILD.

  6. DIE EINRÄUMUNG DER NUTZUNGSRECHTE STEHT UNTER DER AUFSCHIEBENDEN BEDINGUNG DER VOLLSTÄNDIGEN BEZAHLUNG SÄMTLI- CHER ZAHLUNGSANSPRÜCHE DER ANBIETER AUS DESSEN JEWEILIGEM VERTRAGSVERHÄLTNIS.

  7. IM FALLE EINES ZAHLUNGSVERZUGES DES AUFTRAGGEBERS RUHEN DIE VORSTEHEND BEZEICHNETEN NUTZUNGSRECHTE.

  8. SOFERN NICHT SCHRIFTLICH ANDERS VEREINBART, IST DER ANBIETER NICHT VERPFLICHTET, ROHDATEN, OFFENE ARBEITSDATEIEN SOWIE SONSTIGE ZWISCHENGESPEICHERTE ODER NOCH IN DER BEARBEITUNG BEFINDLICHE DATEIEN AUSZUHÄNDIGEN.

  9. NACH ABLAUF DER VOM ANBIETER GEWÄHRTEN NUTZUNGSZEIT BEDÜRFEN SÄMTLICHE ERNEUTEN EINRÄUMUNGEN UND/ODER GEWÄHRUNGEN VON NUTZUNGSRECHTEN DER ERNEUTEN SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG DES ANBIETERS. 

V NUTZUNGSRECHTE FÜR VIDEOMATERIAL

  1. SOWEIT NICHT ANDERS VEREINBART, ÜBERTRÄGT DER ANBIETER DEM AUFTRAGGEBER MIT EINGANG DER VOLLSTÄNDIGEN BEZAHLUNG – IM FALLE DER BEAUFTRAGUNG IM RAHMEN EINES PAKETES MIT EINGANG DES PAKETPREISES – DAS RÄUMLICH UND INHALTLICH UNEINGESCHRÄNKTE, UND FREI AUF DRITTE ÜBERTRAGBARE RECHT ZUR NUTZUNG UND VERWERTUNG DES VIDEOPRODUKTS. SOWEIT NICHT SCHRIFTLICH ANDERS VEREINBART, IST DIE ÜBERTRAGUNG DER NUTZUNGSRECHTE NATIONAL AUF DREI MONATE BESCHRÄNKT UND SOWOHL FÜR ONLINE ALS AUCH OFFLINE MEDIEN GESTATTET. DIE RECHTSÜBERTRAGUNG UMFASST INSBESONDERE DAS SENDERECHT, DAS RECHT ZUR ÖFFENTLICHEN AUFFÜHRUNG UND ZUGÄNGLICHMACHUNG, DAS ABRUFRECHT, DAS DATENBANK- UND TELEKOMMUNIKATIONSRECHT, DIE VIDEOGRAMMRECHTE, DASS VERVIELFÄLTIGUNGS- UND VERBREITUNGSRECHT, DAS SYNCHRONISATIONSRECHT SOWIE DAS RECHT, DAS VIDEOPRODUKT ZU BEARBEITEN UND UMZUGESTALTEN, INSBESONDERE DURCH VERWERTUNG VON TEILEN UND AUSSCHNITTEN, SOWIE DAS RECHT, DAS VIDEOPRODUKT IN VERBINDUNG MIT ANDEREN PRODUKTEN ZU VERWERTEN.

  2. DIE EINRÄUMUNG DER NUTZUNGSRECHTE STEHT UNTER DER AUFSCHIEBENDEN BEDINGUNG DER VOLLSTÄNDIGEN BEZAHLUNG SÄMTLI- CHER ZAHLUNGSANSPRÜCHE DER ANBIETER AUS DESSEN JEWEILIGEM VERTRAGSVERHÄLTNIS.

  3. IM FALLE EINES ZAHLUNGSVERZUGES DES AUFTRAGGEBERS RUHEN DIE VORSTEHEND BEZEICHNETEN NUTZUNGSRECHTE.

  4. SOFERN NICHT SCHRIFTLICH ANDERS VEREINBART, IST DER ANBIETER NICHT VERPFLICHTET, ROHDATEN, OFFENE ARBEITSDATEIEN SOWIE SONSTIGE ZWISCHENGESPEICHERTE ODER NOCH IN DER BEARBEITUNG BEFINDLICHE DATEIEN AUSZUHÄNDIGEN.

  5. NACH ABLAUF DER VOM ANBIETER GEWÄHRTEN NUTZUNGSZEIT BEDÜRFEN SÄMTLICHE ERNEUTEN EINRÄUMUNGEN UND/ODER GEWÄHRUNGEN VON NUTZUNGSRECHTEN DER ERNEUTEN SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG DES ANBIETERS.

VI HAFTUNG

  1. DER ANBIETER ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR DIE VERLETZUNG VON RECHTEN ABGEBILDETER PERSONEN ODER OBJEKTE, ES SEI DENN, ES WIRD EINE ENTSPRECHENDE SCHRIFTLICHE VEREINBARUNG GETROFFEN. DER ERWERB VON NUTZUNGSRECHTEN ÜBER DAS URHEBERRECHT HINAUS, Z. B. FÜR ABGEBILDETE WERKE DER BILDENDEN ODER ANGEWANDTEN KUNST SOWIE DIE EINHOLUNG VON VERÖFFENTLICHUNGSGENEHMIGUNGEN BEI SAMMLUNGEN, MUSEEN ETC. OBLIEGT DEM AUFTRAGGEBER. DER AUFTRAGGEBER TRÄGT DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE BETEXTUNG SOWIE DIE SICH AUS DER KONKRETEN VERÖFFENTLICHUNG ERGEBENDEN SINNZUSAMMENHÄNGE.

  2. AB DEM ZEITPUNKT DER ORDNUNGSGEMÄSSEN LIEFERUNG DES VIDEO- UND/ODER BILDMATERIALS IST DER AUFTRAGGEBER FÜR DESSEN SACHGEMÄSSE VERWENDUNG VERANTWORTLICH. 

VII HONORARE

  1. ES GILT DAS VEREINBARTE HONORAR. IST KEIN HONORAR VEREINBART WORDEN, BESTIMMT ES SICH NACH DER JEWEILS AKTUELLEN BILDHONORARÜBERSICHT DER MITTELSTANDSGEMEINSCHAFT FOTO-MARKETING (MFM). DAS HONORAR FÜR LEISTUNGEN IM BEREICH BILD UND VIDEO VERSTEHT SICH ZUZÜGLICH DER JEWEILS GÜLTIGEN MEHRWERTSTEUER.

  2. MIT DEM VEREINBARTEN HONORAR WIRD DIE EINMALIGE NUTZUNG DES VIDEO- UND/ODER BILDMATERIALS ZU DEM VEREINBARTEN ZWECK ABGEGOLTEN.

  3. DURCH DEN AUFTRAG ANFALLENDE KOSTEN UND AUSLAGEN (Z.B. MATERIAL- UND LABORKOSTEN. MODELLHONORARE, KOSTEN FÜR ERFORDERLICHE REQUISITEN, REISEKOSTEN, ERFORDERLICHE SPESEN ETC.) SIND – WENN NICHT ANDERS IM EINZELVERTRAG ODER ANGEBOT GEREGELT – NICHT IM HONORAR ENTHALTEN UND GEHEN ZU LASTEN DES AUFTRAGGEBERS.

  4. DER HONORARANSPRUCH IST BEI ABLIEFERUNG DER LEISTUNGEN FÄLLIG UND INNERHALB VON ZEHN WERKTAGEN NACH RECHNUNGSSTELLUNG ZAHLBAR. WIRD EINE PRODUKTION IN TEILEN ABGELIEFERT, SO IST DAS ENTSPRECHENDE TEILHONORAR MIT JEWEILIGER LIEFERUNG FÄLLIG. DER ANBIETER IST BERECHTIGT, BEI PRODUKTIONSAUFTRÄGEN ABSCHLAGSZAHLUNGEN ENTSPRECHEND DEM JEWEILS ERBRACHTEN LEISTUNGSUMFANG ZU VERLANGEN.

  5. DAS HONORAR IST AUCH DANN IN VOLLER HÖHE ZU ZAHLEN, WENN DAS IN AUFTRAG GEGEBENE UND GELIEFERTE VIDEO- UND/ODER BILDMATERIAL NICHT VERÖFFENTLICHT WIRD. BEI VERWENDUNG DER AUFNAHMEN ALS ARBEITSVORLAGE FÜR LAYOUT- UND PRÄSENTATIONSZWECKE FÄLLT VORBEHALTLICH EINER ABWEICHENDEN VEREINBARUNG EIN HONORAR VON MINDESTENS EURO 75,00 PRO AUFNAHME AN.

  6. EINE AUFRECHNUNG ODER DIE AUSÜBUNG DES ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTS IST NUR MIT UNBESTRITTENEN ODER RECHTSKRÄFTIG FESTGESTELLTEN FORDERUNGEN DES AUFTRAGGEBERS ZULÄSSIG. 

VIII RÜCKGABE DS VIDEO- UND/ODER BILDMATERIALS

  1. ANALOGES VIDEO- UND/ODER BILDMATERIAL IST IN DER GELIEFERTEN FORM UNVERZÜGLICH NACH DER VERÖFFENTLICHUNG ODER DER VEREINBARTEN NUTZUNG, SPÄTESTENS JEDOCH 3 MONATE NACH DEM LIEFERDATUM, UNAUFGEFORDERT ZURÜCKZUSENDEN; BEIZUFÜGEN SIND ZWEI BELEGEXEMPLARE. EINE VERLÄNGERUNG DER 3-MONATSFRIST BEDARF DER SCHRIFTLICHEN GENEHMIGUNG DES AUFTRAGGEBERS.

  2. DIGITALE DATEN SIND NACH ABSCHLUSS DER NUTZUNG GRUNDSÄTZLICH ZU LÖSCHEN BZW. SIND DIE DATENTRÄGER ZU VERNICHTEN. DER ANBIETER HAFTET NICHT FÜR DEN BESTAND UND/ODER DIE MÖGLICHKEIT EINER ERNEUTEN LIEFERUNG DER DATEN.

  3. ÜBERLÄSST DER ANBIETER AUF ANFORDERUNG DES AUFTRAGGEBERS ODER MIT DESSEN EINVERSTÄNDNIS VIDEO- UND/ODER BILDMATERIAL LEDIGLICH ZUM ZWECKE DER PRÜFUNG, OB EINE NUTZUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG IN BETRACHT KOMMT, HAT DER AUFTRAGGEBER ANALOGES VIDEO- UND/ODER BILDMATERIAL SPÄTESTENS INNERHALB EINES MONATS NACH ERHALT ZURÜCKZUGEBEN, SOFERN AUF DEM LIEFERSCHEIN KEINE ANDERE FRIST VERMERKT IST. DIGITALE DATEN SIND ZU LÖSCHEN BZW. SIND DIE DATENTRÄGER ZU VERNICHTEN ODER ZURÜCKZUGEBEN. EINE VERLÄNGERUNG DIESER FRIST IST NUR WIRKSAM, WENN SIE VOM ANBIETER SCHRIFTLICH BESTÄTIGT WORDEN IST.

  4. DIE RÜCKSENDUNG DES VIDEO- UND/ODER BILDMATERIALS ERFOLGT DURCH DEN AUFTRAGGEBER AUF DESSEN KOSTEN IN BRANCHENÜBLICHER VERPACKUNG. DER AUFTRAGGEBER TRÄGT DAS RISIKO DES VERLUSTS ODER DER BESCHÄDIGUNG WÄHREND DES TRANSPORTS BIS ZUM EINGANG BEIM ANBIETER.

IX AUFBEWAHRUNG DER DATEN

  1. SOWEIT NICHT ANDERS VEREINBART, SPEICHERT DER ANBIETER JEGLICHE VIDEO- UND/ODER BILDDATEN BZW. - DATEIEN FÜR EIN JAHR NACH ÜBERLASSUNG AN DEN AUFTRAGGEBER AUF EIGENE KOSTEN. DER ANBIETER ÜBERNIMMT KEINE GEWÄHR DAFÜR, DASS DIE DATEN NACH ABLAUF EINES JAHRES NACH AUSHÄNDIGUNG NOCH ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN KÖNNEN. 

X NUTZUNGSRECHTE DES ANBIETERS

  1. MIT ZAHLUNG DES VEREINBARTEN HONORARS GENEHMIGT DER AUFTRAGGEBER DEM ANBIETER DIE NUTZUNG DES VOM ANBIETER GEFERTIGTEN BILD- UND VIDEOMATERIALS FÜR ZWECKE DER EIGENWERBUNG UND ALS REFERENZ. DIE NUTZUNG KANN SOWOHL AUF DER HOMEPAGE DES ANBIETERS ALS AUCH ALS DRUCKERZEUGNIS SOWIE SONSTIGEN REFERENZMEDIEN WIE PORTFOLIOBÜCHERN, HOMEPAGES SOWIE IN SOZIALEN NETZWERKEN, WELCHE DER ANBIETER ZUR EIGENEN DARSTELLUNG VERWENDET, ERFOLGEN. DIE AUSWAHL DES ENTSPRECHENDEN REFERENZMATERIALS OBLIEGT DEM ANBIETER. EINE ENTSPRECHENDE VERWENDUNG ERFOLGT GRUNDSÄTZLICH ERST NACH VERÖFFENTLICHUNG DURCH DEN AUFTRAGGEBERS. 

XI VERTRAGSSTRAFE, SCHADENSERSATZ

  1. BEI JEGLICHER UNBERECHTIGTER (OHNE ZUSTIMMUNG DES ANBIETERS ERFOLGTEN) NUTZUNG, VERWENDUNG, WIEDERGABE ODER WEITERGABE DES BILDMATERIALS IST FÜR JEDEN EINZELFALL EINE VERTRAGSSTRAFE IN HÖHE DES FÜNFFACHEN NUTZUNGSHONORARS ZU ZAHLEN, VORBEHALTLICH WEITERGEHENDER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE.

  2. BEI UNTERLASSENEM, UNVOLLSTÄNDIGEM, FALSCH PLATZIERTEM ODER NICHT ZUORDNUNGSFÄHIGEM URHEBERVERMERK IST EIN AUFSCHLAG IN HÖHE VON 100% AUF DAS VEREINBARTE BZW. ÜBLICHE NUTZUNGSHONORAR ZU ZAHLEN. 

XII ALLGEMEINES

  1. GERICHTSSTAND FÜR ALLE STREITIGKEITEN AUS DEM GESCHLOSSENEN VERTRAG IST BERLIN, WENN DER AUFTRAGGEBER KAUFMANN IM SINNE DES HANDELSGESETZBUCHES, JURISTISCHE PERSON DES ÖFFENTLICHEN RECHTS ODER ÖFFENTLICH-RECHTLICHES SONDER- VERMÖGEN IST. DAS GILT AUCH, WENN DER AUFTRAGGEBER IM INLAND KEINEN ALLGEMEINEN GERICHTSSTAND HAT ODER SEIN WOHNSITZ UNBEKANNT ODER IM AUSLAND IST.

  2. NEBENABREDEN ZUM VERTRAG ODER ZU DIESEN AGB BEDÜRFEN ZU IHRER WIRKSAMKEIT DER SCHRIFTFORM.

  3. DIE ETWAIGE NICHTIGKEIT BZW. UNWIRKSAMKEIT EINER ODER MEHRERER BESTIMMUNGEN DIESER AGB BERÜHRT NICHT DIE WIRKSAM- KEIT DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN. DIE PARTEIEN VERPFLICHTEN SICH, DIE UNGÜLTIGE BESTIMMUNG DURCH EINE SINN ENTSPRECHENDE WIRKSAME BESTIMMUNG ZU ERSETZEN, DIE DER ANGESTREBTEN REGELUNG WIRTSCHAFTLICH UND JURISTISCH AM NÄCHSTEN KOMMT.